20. Juli 2016

Werbungs­kosten eines Arbeit­neh­mers für Geburtstagsfeier/Berufsabschluss

Der VI. Senat des Bundes­fi­nanz­hofs (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Kosten für eine Feier mit privaten Gästen und Kollegen teil­weise Werbungs­kosten sein können.

Sach­ver­halt

Der Kläger wurde kurz vor seinem 30. Geburtstag zum Steuer­berater bestellt. Zur Feier beider Ereig­nisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadt­halle seines Wohn­orts ein. Er teilte die für Hallen­miete und Bewir­tung entstan­denen Aufwen­dungen auf und bean­tragte den Abzug als Werbungs­kosten, soweit sie auf seine Arbeits­kol­legen ange­fallen waren.

Entschei­dung

Während das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg eine Auftei­lung nicht zuließ und die Feier als ausschließ­lich privat veran­lasst betrach­tete, hat der Bundes­fi­nanzhof mit Urteil vom 8. Juli 2015, Akten­zei­chen VI R 46/14, zu Gunsten des Steu­er­pflich­tigen entschieden.

Demnach kann der als Werbungs­kosten abzieh­bare Betrag anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruf­li­chen oder privaten Umfeld des Steu­er­pflich­tigen abge­grenzt werden, wenn die Einla­dung der Gäste aus dem beruf­li­chen Umfeld (nahezu) ausschließ­lich beruf­lich veran­lasst ist. Dies kann nach dem Bundes­fi­nanzhof insbe­son­dere dann ange­nommen werden, wenn nicht nur ausge­suchte Gäste aus dem beruf­li­chen Umfeld einge­laden werden, sondern die Einla­dungen nach abstrakten berufs­be­zo­genen Krite­rien (z. B. alle Auszu­bil­denden, alle Zuge­hö­rigen einer bestimmten Abtei­lung) ausge­spro­chen werden.

Fazit

Die erfreu­liche Tendenz, dass der Bundes­fi­nanzhof bei gemischten Aufwen­dungen einen antei­ligen Abzug zulässt, setzt sich mit diesem Urteil fort.

Wich­tige Voraus­set­zung war in diesem Fall, dass nicht nur ausge­suchte Gäste aus dem beruf­li­chen Umfeld einge­laden wurden, sondern die Einla­dungen nach abstrakten berufs­be­zo­genen Krite­rien ausge­spro­chen wurden.

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